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Man zählt sie mit den GmbHs zu den Kapitalgesellschaften. Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50000 € betragen.
An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Die Leitung einer AG hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit kontrolliert durch die Aktionäre über Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Einer der Vorstände wird vom Aufsichtsrat zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt.
Über die Ausgabe von Aktien (Emission) kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen.
In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland-AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat.
Die erste Aktiengesellschaft der Welt war die "Vereinigte ostindische Kompagnie" in Amsterdam.
Als Gründer ist nur eine Person erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden.
Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden.
Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) müssen bestellt werden.
Erstellung eines Gründungsberichts; Gründungsprüfung: die Gründung der AG ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.
Leistung der Einlage: das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro.
Anmeldung zum Handelsregister: durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.
Gründungskontrolle durch Prüfung und Nachgründungsvorschriften.
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