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Das ALR regelte das allgemeine Zivilrecht, Familien- und Erbrecht,Lehensrecht, Ständerecht, Gemeinderecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht in über 19.000 Paragraphen. Jeder möglicher Fall sollte exakt geregelt sein.
Maßgeblich für die Entwicklung eines einheitlichen Landrechtes war der Wunsch Friedrich II klares und gerechtes Recht zu haben. Friedrich war im Besonderen nachhaltig geprägt vom Müller-Arnold-Fall und nahm dies als Anlass für eine umfassende Justiz- und Gesetzesreform. Besonders sollte die Macht der Juristen durch möglichst genauen Wortlaut begrenzt werden.
Friedrich der Große hatte zunächst ein Kommentierungsverbot (Analogieverbot) verfügt, um den Rechtsmißbrauch der Rechtsgelehrten zu beenden. Nur der Wortsinn durfte ausgelegt werden. Im Zweifel wurde eine eigens eingerichtete Kommission befragt. Diese Regelung wurde jedoch später aufgrund der häufigen Anfragen abgeschafft.
Das ALR galt in den originären preußischen Gebieten bis zur Einführung des BGB, jedoch in der Rheinprovinz (wurde preußisch nach dem Wiener Kongress 1814) nicht. Dort erfreute sich der eingedeutschte Code Civil großer Beliebtheit aufgrund der freiheitlichen Grundgedanken wie Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, Eigentums-, Vertrags- und Testierfreiheit, Geschworenengerichte, usw. Der Code Civil galt daher in den linksrheinischen und badischen Gebieten bis zur Einführung des BGB.
Rechtspolitisch war die Einführung des ALR ein großer Fortschritt, auch wenn die feudale Ständeordnung vor allem im 19. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß war und immer mehr die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bremste (siehe dazu Bauernbefreiung und Leibeigenschaft. Vor allem der Vorrang des Naturrechts vor dem Römischen Recht war ein großer Fortschritt. Auch rechtspolitische Grundsätze wie nullum crimen sine lege oder dass der Staat dem Bürger sein Eingriffsrecht nachweisen muss, waren neu.
Jedoch gab es auch Rückschritte: Anfangs war das Verbot von Machtsprüchen des Königs vorgesehen, um das Recht nicht mehr der Willkür des Herrschers zu unterwerfen. Doch durch besagten Müller-Arnold-Fall nutzte Friedrich II. seine Macht als König wiederum, um durch einen Machtspruch der vermeintlichen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen und setzte sich selbst über seine eigenen Anforderungen des Gesetzes hinweg.
Auch wurde das Recht des Adels weiter gefestigt und die sonstigte Sozialordnung wie z. B. der Zunftzwang beibehalten. Somit konservierte das ALR in großen Teilen die Besitzstände.
Die Entstehungsgeschichte des ALR reicht zurück bis zu den Überlegungen Friedrich I ein einheitliches Recht zu schaffen. Diese grundlegende Reform wurde erst nach etlichen Versuchen durch Friedrich II geschafft. Das eigentliche ALR wurde 1792 als "Allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten" (AGB) fertiggestellt; es wurde jedoch nochmals überarbeitet aufgrund der Ereignisse der französischen Revolution, die die reaktionäre und konservative Elite in Preußen stärkte, und daher viele freiheitlichen Rechte und vernunftrechtliche Bestimmungen entfernt wurden (z. B. Wohlfahrt als Staatszweck).
Im heutigen Recht spielt das Allgemeine Landrecht durch die umfassende Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches u.a. keine Rolle mehr. Wiederbelebt wurde das Allgemeine Landrecht jedoch durch die Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das dem Bundesgerichtshof (BGH) aufgab, die Entschädigung beim enteignungsgleichen Eingriff nicht mehr auf Art. 14 GG zu stützen. Daraufhin stellte der BGH die Entschädigung auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch aus §§ 74, 75 der Einleitung zum allgemeinem Landrecht. Bis zum Erlass eines (verfassungsmäßigen) Staatshaftungsgesetz wird dies weiterhin Grundlage sein.
Literatur