|
|
Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Für Strafverfahren ist für seine Sachen ein Schöffengericht eingerichtet.
Das Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Dies ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet.
In bürgerlichen Streitsachen ist das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro, sowie unabhängig vom Streitwert in Mietsachen und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen. Auch in Sachen von Vollstreckungs- und Insolvenzsachen sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht wird das Amtsgericht tätig. Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht in Staatshaftungsfällen nicht zuständig.
In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig bei Vergehen und Verbrechen, die eine erwartete Strafhöhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht überschreiten (sog. Strafbann), ist das erwartete Strafmaß zwischen zwei Jahren und vier Jahren, so ist das Schöffengericht beim Amtsgericht zuständig. Übrige Strafsachen werden vor den großen Strafkammern des Landgerichts oder dem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.