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Die öffentliche Anstalt unterscheidet sich von der Körperschaft dadurch, dass sie nicht von einer Vielzahl von Mitgliedern getragen wird. Der Personenkreis, dem die Wirksamkeit der Anstalt zugute kommt, sind die Benutzer. Im Unterschied zu den Mitgliedern einer Körperschaft wird ihnen die Wirksamkeit der Organe der Organisation nicht rechtselementar zugerechnet. Sie tragen mithin nicht aktiv die Organisation, sondern sind nur passiv von deren Wirksamkeit betroffen
(Wolff-Bachof § 98 I c 1).
Zu den wohl bekanntesten Anstalten des öffentlichen Rechts zählen die Sparkassen und die 9 Landesrundfunkanstalten der ARD, sowie das ZDF.