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Die Aufenthaltsberechtigung darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, außer mit Beschränkungen der politischen Betätigung (§ 37).
Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung haben die höchste Verfestigungsstufe des Aufenthalts erreicht. Inhaber der Aufenthaltsberechtigung verfügen über besonderen Ausweisungsschutz.