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1. Militär Der Befehl wird vor allem im militärischen Bereich verwandt, im politischen Bereich wird eher vom Erlass gesprochen.
Nach juristischer Definition (§ 2 Nr. 2 WStG) ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.
Der Befehl ist von der Richtlinie zu trennen, die einen Ermessensspielraum einräumt. Befehle, die gegen ein Strafgesetz verstoßen, sind unwirksam (§ 11 SG, § 22 WStG).
Verantwortung für Befehle trägt stets der Vorgesetzte (§ 10 Soldatengesetz (SG)). Die Pflicht, dem Befehl zu gehorchen, wird nach § 11 SG geregelt.
2. Beim Programmieren ist der Befehl die kleinste Funktionseinheit zur Steuerung eines Programms, das zur Ausführung von Funktionen angewiesen wird.
3. Bei der Benutzung einer Computerprogramms ist ein Befehl eine Handlungsanweisung, die der Benutzer dem Programm gibt, oft durch eine Auswahl aus einem Menü.
Literatur
Dieter Stockfisch, Der Reibert, Berlin 2003, ISBN 3813208079