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2 Beihilfe im Sinne von Subvention |
Strafrecht
Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 Abs. 1 StGB) liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat erfolgreich unterstützt.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen, z.B. durch aktive tatkräftige Hilfeleistung oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht einmal unbedingt notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.
Das StGB sieht vor, dass der Beihilfe leistende Tatteilnehmer (der Gehilfe) milder bestraft wird als der Haupttäter (§ 27 Abs. 2 StGB).
Der erfolglose Versuch einer Beihilfe ist nicht strafbar.
Weblinks
Beihilfe im Sinne von Subvention
Im sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch bezeichnet die Beihilfe eine vermögenswerte Zuwendung der öffentlichen Hand an eine private Person. Synonym wird häufig der Begriff Subvention verwendet.
'Beispiel': Art. 87 EGV (Europarechtliches Beihilfenverbot)
'Literatur': * Koenig, Christian / Kühling, Jürgen / Ritter, Nicolai, EG-Beihilfenrecht, Heidelberg 2002