Beiwohnung

Das deutsche bürgerliche Recht vermutet denjenigen als Vater eines Kindes, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Dazu ist nach herkömmlicher Definition erforderlich, aber ausreichend, dass es zu einer Berührung der Geschlechtsorgane in einer Weise gekommen ist, die nach den Erfahrungen der Wissenschaft eine Zeugung möglich macht. Der Begriff ist daher nicht identisch mit dem Geschlechtsverkehr.

Siehe auch: Beischlaf





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