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Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungsdelikte geschützt. Dies sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.
Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet:
Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile insbesondere in auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.
Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (juristische Personen wie GmbH oder AG, Gewerkschaften, Vereine). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden (z. B. eine bestimmte Familie, alle Polizeibeamten bei der "Polizei").
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen ("tätliche Beleidigung"), so liegt häufig - aber nicht notwendig - eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall ist hier eine sehr kurze Verjährungsfrist geregelt.
Literatur
Weblinks
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