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Betreuung bedeutet, sich um jemanden zu kümmern (für jem. dasein, aufpassen, helfen, unterstützen, bei Entscheidungen helfen), z.B. im Kindergarten die Betreuer um die Kinder, in der Schule die Lehrer um die Schüler. In einem Betrieb bedürfen Mitarbeiter und Auszubildende der Betreuung.
In Deutschland wurde durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz das Rechtsinstitut der Betreuung geschaffen. Die Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Sie ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht, das heißt der für Vormundschaftssachen zuständige Richter am Amtsgericht, für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Falls erforderlich kann ein Betreuer auch gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte Aufgabenkreise (z.B. Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge). Zum Betreuer können Privatpersonen, Personen, die bei einem Betreuungsverein oder bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde beschäftigt sind, sonstige Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein oder die zuständige Behörde bestellt werden. Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche keinen Einfluss. Das Vormundschaftsgericht kann aber gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf.
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuung ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie setzt ein Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. In manchen Fällen genügt ein ärztliches Zeugnis.
Betreuung im Rechtssinn