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Portwein wird während der Gärung Branntwein zugegeben, um die Gärung zu stoppen und die Restsüße zu erhalten.
In Deutschland wird die Branntweinsteuer erhoben, eine Verbrauchsteuer, die dem Bund zufließt. Ihr Aufkommen betrug 2001 2,1 Mrd. €. Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins im Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 405), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2911, 2941).