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Für den Fall, das Postsendungen wegen mangelhafter oder fehlender Empfänger- und/oder Absenderangaben nicht zustellbar sind, gestattet § 39, Absatz 4 des Postgesetzes (PostG) das Öffnen von Postsendungen zur Feststellung von Empfänger und/oder Absender. Die Deutsche Post AG beschäftigt hierzu speziell vereidigte Mitarbeiter im Briefermittlungszentrum Marburg (Lahn).Rechtsgrundlagen
Deutschland
Artikel 10 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.