Bundes-Immissionsschutzgesetz

Table of contents
1 Zur Geschichte des Gesetzes
2 Regelungsansatz
3 Genehmigungsverfahren
4 Weitere Zwecke und Inhalte des Gesetzes
5 Durchführungsverordnungen
6 Weblinks

Zur Geschichte des Gesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1974. Zum Verständnis ist es sinnvoll, den vollständigen Titel des Gesetzes zu kennen: "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge"

Ansatzpunkt des Gesetzes sind damit bestimmte Formen der Umwelteinwirkung (= Immission). Durch das Gesetz soll also die Umwelt insgesamt geschützt werden; das unterscheidet es von anderen Gesetzen wie z. B. den Wasser- oder den Bodenschutzgesetzen, die (nur) auf den Schutz bestimmter Bestandteile der Umwelt abzielen. Die Zusammenfassung von "Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen" in einem Gesetz, die aus der Sicht von Umweltschutz oder Umwelttechnik eher willkürlich erscheint, erklärt sich aus dem Bürgerlichen Recht. § 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeiträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden."

Das Gesetz wurde zu einer Zeit erlassen, als industrielle Emissionen als ein ernsthaftes Problem nicht nur für die menschliche Gesundheit, sondern auch für die sonstige Umwelt erkannt worden waren und deren Regulierung mit dem Instrumentarium der Gewerbeordnung (z. B. frühere politische Kampagnen wie "Blauer Himmel über der Ruhr") an ihren Grenzen angelangt war. Es ist seitdem vielfach verändert, in seinem Regelungsumfang erweitert und in der Regelungstechnik verfeinert worden.

Regelungsansatz

Immissionen lassen sich nur dadurch begrenzen, dass Emissionen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen stellt immer einen Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit dar. Deswegen dürfen sie nicht "um ihrer selbst willen" begrenzt werden, sondern nur nach dem Maßstab ihrer Schädlichkeit, d.h. ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz bezweckt sowohl die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - der Vorsorge.

Zentraler Begriff ist die Anlage. Dieser wird in § 3 Abs. 5 des Gesetzes definiert:

''"Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege."

Das Gesetz stellt Anforderungen an alle Anlagen. Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 BImSchG). Diese Anlagen sind nicht im Gesetz selbst aufgeführt, sondern in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV), die eine lange Liste verschiedener Anlagentypen enthält; dabei ist häufig die Größe einer Anlage, d.h. das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz oder ähnlich, maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn

"1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen" (§ 6 Abs. 1 BImSchG).

Dies bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind. Sozusagen im Gegenzug ersetzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen wie z.B. eine Baugenehmigung (§ 13 BImSchG, sog. Konzentrationswirkung). Eine Ausnahme machen allerdings wasserrechtliche Vorschriften und solche, die ein Planfeststellungsverfahren verlangen. Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit, denn mit ihrer Erteilung sind privatrechtliche Ansprüche (§ 906 BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; vom Betrieb Beeinträchtigte können die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG). Das Genehmigungsverfahren ist öffentlich. Dies bedeutet, dass der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Weitere Zwecke und Inhalte des Gesetzes

Das Gesetz enthält neben den Vorschriften, die auf einzelne Anlagen bezogen sind, auch solche, die die Überwachung der Luftqualität (§§ 44 ff.) regeln, auf die räumliche Planung einwirken (§ 50 BImSchG) sowie solche, die die Vorsorge für Störfälle betreffen (§§ 51a, 52a, 58a-d).

Durchführungsverordnungen

Das Gesetz selbst regelt nur die grundsätzlichen Anforderungen. Die für die Praxis wesentlichen, überwiegend technischen Einzelheiten sind in zahlreichen Durchführungsverordnungen geregelt, die konkrete Anforderungen an bestimmte Typen von Anlagen definieren sowie Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen enthalten.

Weblinks