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Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt, 1963 hat
man die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgericht, die jeweils einem der Senate vorstehen, mit ein. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind.
Gewählt werden die Richter je zur Hälfte vom Bundestag und
Bundesrat für eine Amtszeit von zwölf Jahren (Wiederwahl ausgeschlossen). Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit
Zweidrittelmehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein nach der
parteipolitischen Zusammensetzung gebildeter Zwölferrat. Acht Stimmen
dieses Rats muss ein Kandidat dabei auf sich vereinigen.
Wählbar ist jeder über 40-jährige, der nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist.
Neben natürlichen Personen können auch bestimmte juristische Personen
und Gemeinden (so genannte kommunale Verfassungsbeschwerde) eine Verfassungsbeschwerde einreichen.
In der abstrakten Normenkontrolle wird das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle gibt also der Opposition im Bundestag die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit eines von der Regierungsmehrheit beschlossenen Gesetzes oder auch eines völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen.
Organisation
Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit
unterschiedlichen Zuständigkeiten. Grob lässt sich der 1. Senat als
"Grundrechtssenat" und der 2. Senat als "Staatsrechtssenat"
klassifizieren, d.h. der 1. Senat ist vor allem für Fragen der
Auslegung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 des Grundgesetzes
zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen staatlichen Behörden
oder Parteiverbotsverfahren vor den 2. Senat gelangen.Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat einen Präsidenten. Dieses Amt hatten bislang folgende Personen inne:Zuständigkeiten
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder § 13 BVerfGG ergibt.Die Verfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedermann erhoben werden, der
seine Grundrechte durch staatliches Handeln, d.h. durch ein Gesetz,
durch einen Behördenakt oder durch einen Gerichtsentscheid verletzt sieht.Normenkontrolle
Ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle kann durch den
Beschluss eines Gerichts eingeleitet werden, das ein bestimmtes Gesetz
für verfassungswidrig hält. Das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze
als verfassungswidrig verwerfen.Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen
Parteiverbotsverfahren
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht eingestellt worden.Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung.
Von 1955 bis 1988 gab es zwei Verfahren.Wahlprüfungsverfahren
Das Bundesverfassungsgericht ist die zweite Instanz bei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl. Erste Instanz ist der Bundestag selbst.Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.Literatur
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