Bundesversammlung

Table of contents
1 Deutschland
2 Österreich
3 Schweiz

Deutschland

Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidentenen der Bundesrepublik Deutschland (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Sie besteht aus den Bundestagsabgeordneten und ebenso vielen, von den 16 Landtagen gewählten Vertretern, die nicht Politiker oder Landtagsabgeordnete sein müssen. Jedes ihrer Mitglieder darf Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Die Bundesversammlung tritt spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit eines Bundespräsidenten und seit 1979 traditionell am 23. Mai – dem Verfassungstag (In-Kraft-Treten des Grundgesetzes) – zusammen.
{| align="center" border="1" |+ Bundesversammlung | style="text-align:center; width:50%;" | 50 %
Bundestagsabgeordnete
(derzeit 603) | style="text-align:center; width:50%;" | 50 %
von den Landtagen bestimmte Vertreter
(entsprechend der Anzahl an Bundestagsabgeordneten) |}

Weblink: Aktuelle Zusammensetzung der Bundesversammlung

Österreich

Die Bundesversammlung wird aus Nationalrat und Bundesrat gebildet. Die Bundesversammlung nimmt die Angelobung des Bundespräsidenten vor, sie hat die Möglichkeit, eine Volksabstimmung zur vorzeitigen Absetzung des Bundespräsidenten anzusetzen oder die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung bzw. zur Anklageerhebung beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der Bundesverfassung zu geben. Weiters ist die Bundesversammlung für Kriegserklärungen zuständig.
1920 bis 1931 und 1945 wählte die Bundesversammlung den Bundespräsidenten.

Schweiz

siehe Bundesversammlung (Schweiz)



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