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Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in Deutschland im § 765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich auch eine Nebenverbindlichkeit, nämlich des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Dieser doppelte Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.
Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet. Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner und erst dann gegen den Bürgen gerichtlich vorzugehen. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmannss. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch.
Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag.Deutsches Recht
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht
Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
Bürgschaftsähnliche Verträge