|
|
Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden. Das Vermögen als solches wird nicht geschützt.
| Table of contents |
|
2 Aufbau/Gefährdungshaftung 3 Unterlassungsanspruch 4 Verjährung 5 Internationales Privatrecht 6 Weblinks |
Kernvorschrift des deutschen Deliktsrechts ist § 823 BGB:
Allgemein wird eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines Rechtsguts verlangt. Das deutsche Recht hat aber auch die verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) entwickelt. Diese tritt regelmäßig für denjenigen ein, der mit gefährlichen Sachen (z.B. Tieren, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Kernkraftwerken) umgeht. Er hat für Schädigungen durch diese gefährlichen Sachen auch ohne Verschulden zu haften.
Als Richterrecht ist auch ein Unterlassungsanspruch gegen unerlaubte Handlung aus § 1004 BGB analog (als sog. quasinegatorischer Anspruch) entwickelt worden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt 3 Jahre.Kernvorschrift
Aufbau/Gefährdungshaftung
Unterlassungsanspruch
Verjährung