Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. § 242 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches definiert ihn so:
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Begriff der beweglichen Sache ist wie im Sachenrecht zu verstehen und schließt von den Vermögensgütern die Immobilien und die Rechte als Objekt aus. Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, regelmäßig (aber nicht notwendig) tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie z. B. der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich sind. Im einzelnen ist maßgebend, ob die herrschenden sozialen Anschauungen trotz einer Lockerung der Herrschaft (z.B. bei einem auf der Straße abgestellten Kraftfahrzeug) dem Berechtigten noch Gewahrsam zusprechen.
Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er gegen den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Die Zueignungsabsicht als so genannte überschießende Innentendenz - also einem subjektiven Merkmal des Tatbestands, dem kein objektives Merkmal entspricht - ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft entsetzen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will.
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