Eingriffs-Ausgleichs-Regelung

Die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Regelung (auch Eingriffsregelung, Eingriffs-Ausgleich) strebt die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an. Sie ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt und findet auch im Rahmen anderer Gesetzlicher Bestimmungen Anwendung. So wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in Form von abwägungserheblichen Belangen gesetzlicher Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplans).

Table of contents
1 Eingriff
2 Eingriffs-Ausgleichs-Regelung nach anderen Vorschriften
3 Verfahren der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung
4 Biotopwertverfahren
5 Fazit
6 Literatur

Eingriff

Der Begriff des Eingriffes wird im § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) definiert. Danach ist jede Änderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ein Eingriff, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.

Im EG-Vertrag wurde das Verursacherprinzip festgeschrieben, nachdem jeder Verursacher auch für die Umweltschäden seines Eingriffes haften muss.

Verursacher von umweltbeeinträchtigenden Eingriffen werden in § 19 BNatSchG verpflichtet, das Eingriffsvorhaben so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Wenn das nicht möglich ist, müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. In Ausnahmefällen, in denen ein Ausgleich nicht möglich ist, muss ein Ersatz geleistet werden.

Grundsätzlich dürfen sich der Zustand von Natur und Landschaft nicht weiter verschlechtern, nicht vermeidbare Folgen von Eingriffen müssen also vollständig ausgeglichen werden. Da der Ausgleich gegenüber der Vermeidung und dem Ersatz der weitaus häufigste Fall ist, spricht man in dieser Kombination von der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung.

Eingriffs-Ausgleichs-Regelung nach anderen Vorschriften

Eingriffe im Sinne der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung sind fast immer größere Bauvorhaben. Je nach Ort und Art der Vorhaben gelten unterschiedliche Vorschriften.

Die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes gilt nur im Außenbereich (vgl. § 35 Baugesetzbuch (BauGB)). Im Bereich von Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten stattdessen die Vorschriften des Baugesetzbuches zum Eingriffs-Ausgleich, die nach dem Baurechtskompromiss von 1993 dort analog dem Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen wurden.

Daneben gibt es weitere Vorschriften zum ausgleich von Eingriffen in Fällen besonderen Gebietsschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz: wenn das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat , Naturpark oder Landschaftsschutzgebiet liegt. Für Eingriffe auf Flächen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gelten ebenfalls abweichende Vorschriften, sowie für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG erforderlich ist.

Verfahren der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung

Die Eingriffsregelung ist auch auf Eingriffsvorhaben anzuwenden, die durch Bauleitpläne ermöglicht werden. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist unter Anwendung der Eingriffsregelung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Dazu gehören auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 des BauGB, die der Eingriffsfolgenbewältigung dienen.

Nach § 200a des BauGB werden die Tatbestände des Ausgleiches und des Ersatzes von Eingriffen unter dem Begriff Ausgleich zusammengefasst.

Die Anwendung der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung in der Bauleitplanung erfolgt in einer Abfolge einzelner sachlich abgegrenzter, aufeinander aufbauender Arbeitsschritte, die sich aus den Fragestellungen und dem Prüfauftrag der Eingriffsregelung ergeben.

Im Gegensatz zur Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes erm,öglicht die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung des Baugesetzbuches auch eine zeitliche (§ 135a BauGB) und örtliche Entkopplung (§ 1a, 200a BauGB) von Eingriff und Ausgleich.

Durch die Entkopplung wurde eine 'Bevorratung' von Ausgleichsflächen ermöglicht, die zeitliche Entkopplung ermöglicht die Einführung von Ökokonten. Schwierig ist in diesem Zusammenhang die Ermittlung des 'Werts' des Eingriffs und auch des Ausgleichs. Ein Verfahren zu dessen Ermittlung ist das Biotopwertverfahren.

Biotopwertverfahren

Der "Wert" von Eingriff und Ausgleich ist in allen seinen Schädigungs- und Wohlfahrtswirkungen für den Naturhaushalt im Rahmen der Landschaftsplanung, aber auch mit den aufwendigsten wissenschaftlichen Untersuchungen nach heutigem Kenntnisstand nicht zu ermitteln. Trotzdem werden derzeit unter einem aus dem Bauleitplanungsrecht begründeten Druck, den Umfang der Ausgleichsmaßnahmen in ein gerechtes Verhältnis zu den Eingriffswirkungen zu setzen, etliche Bilanzierungsverfahren vorgestellt. Normative, generalisierende Verfahren mit dem Ziel einer "Berechenbarkeit" der Auswirkungen führen aber mangels gesicherter Grundlagen zu Scheingenauigkeit, mit der quasiwissenschaftlich bis zum "Beweis" einer ausgeglichenen Bilanz weitergerechnet wird.

Die Illegitimität einer solchen Vorgehensweise ist durch ökologische Fachveröffentlichungen schon in den 80er Jahren belegt worden, die bis heute einer Falsifikation standhalten. Die Gültigkeit eines solchen Verfahrens kann also nur politisch vorbereitet und legislativ eingesetzt werden (z.B. "Biotopwertverfahren"). Wer sich aber der inneren Logik eines solchen Systems unterwirft, das Biotopen, Strukturausprägungen und Arten Zahlenwerte zuordnet, ist auch gezwungen, immer feineren Verästelungen seiner Wertzuweisungen zu folgen, denn die Natur hat in der Evolutionsspanne ihrerseits eine hochdifferenzierte ökologische Vielfalt hervorgebracht. Dieses tut der Anwender zudem in dem Bewusstsein, dass die "groben" Ursprungswerte mangels Erkenntnis des Wirkungsgefüges im Naturhaushalt gar nicht im rechten Verhältnis zueinander stehen können.

Zu einem Kernproblem der normativen Verfahren wird, dass sie unberechtigterweise auf die vorbereitete Planung zurückwirken und die fachlichen Überzeugungen und Qualifikationen des Planenden beschneiden können. Dieser hat wesentliche Funktionen des Naturhaushalts herausgestellt, für deren Beeinträchtigung er eine Kompensation finden muss. Ein Kardinalbeispiel kann die Vernichtung eines Artlebensraums sein, der an anderer Stelle wieder herzustellen ist. Die Notwendigkeiten der Ausgleichsplanung können aber in der Bilanzierung höchstens zufällig mit dem Rechenverfahren zusammenpassen.

Die Entscheidung, ob dem Planer oder dem Normsystem der Vorrang einzuräumen ist, erübrigt sich; die Festlegungen zum Ausgleichsumfang gehen in die Begründung zum Bebauungsplan ein und sind damit einer Normenkontrollklage zugänglich. Normierte Bilanzen können dann wegen ihrer oben begründeten Scheingenauigkeit der fachlichen Überprüfung kaum standhalten.

Dagegen ist die fachlich-argumentative Bilanz eines in sich schlüssigen Fachgutachtens "Landschaftsplan" ungleich schwieriger zu widerlegen, selbst wenn bzw. gerade weil sie einen Unschärfebereich beinhaltet.

Fazit

Durch die Überlagerung der bundesrechtlichen mit der europäischen Philosophie zum Schutze der Natur sowie der vielen einzelgesetzlichen Regelungen, die durch das Fehlen eines einheitlichen Umweltgesetzbuches bestehen, stellt sich die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung sehr zersplittert und unübersichtlich dar.

Untersuchungen zeigen aber deutlich, dass selbst Fachbehörden die Eingriffsregelung zum einen nicht verstanden oder nicht vollzogen haben. Eine Überprüfung von Teilaspekten der Eingriffsregelung auf ihren Vollzug hin ergab als Ergebnis: "10 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung in Niedersachsen gibt es einen erschreckenden Mangel in der gesetzeskonformen Handhabung der Eingriffsregelung sowohl bei den Eingriffsverursachern (und ihren Planungsbüros) und Entscheidungsbehörden, als auch innerhalb der Naturschutzverwaltung" (Hoffmann und Hoffmann, 1990, cit. in: Breuer, 1993)

Literatur