Europäische Verfassung

Eine gemeinsame Europäische Verfassung (eigentlich: eine Verfassung der EU) ist seit 2002 durch den Europäischen Konvent in Arbeit.

Obwohl dem Titel nach eine Verfassung wäre der Legitimation nach eher von einem Staatsvertrag zu sprechen, da nach derzeitigem Stand eine direkte demokratische Legitimation durch einen Volksentscheid nicht vorgesehen ist.

Der durch den Konvent erarbeitete Verfassungsentwurf ist aufgrund von nicht überwindbaren Meinungsdifferenzen zwischen einzelnen Mitgliedsstaaten der EU nicht wie vorgesehen im Rahmen eines Gipfeltreffens der EU-Regierungschefs am 14. Dezember 2003 verabschiedet worden. Die weiteren Beratungen über den Verfassungsentwurf wurden auf das Jahr 2004 verschoben.

Der aktuelle Verfassungsentwurf (dem Europäischen Rat am 20. Juni 2003 vorgestellt) beeinhaltet unter anderem:

Table of contents
1 Allgemein
2 Teil 1
3 Teil 2 - Grundrechte in der Union
4 Weblinks

Allgemein

Die wichtigsten Punkte in Stichworten:

Teil 1

Abschnitt I

Abschnitt II: Grundrechte und Bürgerschaft

Abschnitt III: Kompetenzen der Union

Abschnitt IV: Institutionen und Organe

Abschnitt V: Ausführung der Unionskompetenzen

Bestimmungen zu den Unionskompetenzen. Enthalten unter anderen Regelungen zur Verfügungsgewalt der Union über nationale zivile und militärische Infrastrukturen zum Zwecke von Friedensmissionen, Beihilfe bei Katastrophen und terroristischen Anschlägen, Zusammenarbeit von Polizeibehörden, Europol

Abschnitt VI: Demokratie

Etablierung demokratischer Grundsätze der Union (Gleiches Recht für Alle, Artikel I-44): repräsentative Demokratie, Etablierung von Volksbegehren auf europäischer Ebene, Transparenzgebot, Datenschutz, Religionsfreiheit und Anerkennung der Gleichheit philosophischer und sonstiger konfessionsloser Organisationen mit den Kirchen

Abschnitt VII: Finanzen

Bestimmungen zum Budget der EU

Abschnitt VIII: Angrenzende Staaten

Kooperation und gute Beziehungen zu angrenzenden Staaten

Abschnitt IX: Mitgliedschaft in der Union

Alle europäischen Staaten dürfen beitreten, Aussetzung der Mitgliedsrechte von Staaten unter bestimmten Voraussetzungen, Austritt aus der Union (Artikel I-59)

Teil 2 - Grundrechte in der Union

Weblinks





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