Europarecht

Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaftenen (EG und Euratom, bis 2002 noch EGKS).

Im weiteren Sinne wird auch das Recht der anderen europäischen Organisationen wie WEU, OECD und OSZE in das Europarecht einbezogen. Diese Rechtsmaterie unterscheidet sich aber vom Europarecht im engeren Sinne durch die Organisationsformen: Die Europäische Gemeinschaften sind supranational organisiert. Ihre Rechtsvorschriften finden in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung. Wohingegen die anderen Organisationen international organisiert sind, ihr Recht ist daher Völkerrecht und bindet daher nur durch die nationale Transformation.

Die Europäische Union (EU) ist dagegen im eine Art Dach(organisation), das (die) auf drei Säulen ruht: dies sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik. Die EU ist daher ein Gebilde, dessen Ziel die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes ist. Während die Gemeinschaften supranational organisiert sind, so werden die beiden übrigen Säulen durch die intergouvernementale Zusammenarbeit (d.h. durch die Zusammenarbeit der nationalen Regierungen) gehalten. Die EU selbst ist (noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr fehlen insbesondere die Handlungsorgane.

Die Supranationalität der Europäischen Gemeinschaft verlangt die Übertragung von Hoheitsgewalt auf die EG. Die Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten wird daher eingeschränkt. Strukturell hat sich die Union in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam die Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Föderalismus und Subsidiarität auferlegt. Bedenken hinsichtlich einiger dieser Merkmale besteht insbesondere durch die fehlende unmittelbare Kontrolle der Organe. Rechtssetzungsorgan der EG/EU ist derzeit der Rat, der nur mittelbar durch die jeweiligen nationalen Regierungen legitimiert ist. Das europäische Parlament dagegen hat nur geringe Rechte, sodass hier vor einem Demokratiedefizit gesprochen werden kann. Soll die Einheit Europas weiter vorangetrieben werden, wird das Europäische Parlament mit mehr Rechte auszustatten sein (hier insbesondere in dem sensiblen Bereich der Innen- und Justizpolitik).

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten.





Websites: Tagoror | Guajara | Tacoronte Guia | Todo Gomera | Deranet | Radioaficionados | Cinebso | Mi Buscador

Enciclopedia On Line: GNU FDL.