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Definiert ist dies in Deutschland in §§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Man unterscheidet die Personenfirma, bei der ein Einzelkaufmann sich mit seinem Nachnamen und Vornamen oder eine Gesellschaft sich mit dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter beim Handelsregister anmeldet, und die Sachfirma bei der der Name die Handelstätigkeit sachlich beschreibt und nach neuerem Recht auch eine Fantasiebezeichnung sein kann. Es ist auch möglich ein Handelsgeschäft zu übernehmen und unter Zustimmung des vorherigen Eigentümers den Namen beizubehalten, also die Firma fortzuführen..
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