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Der Zweck der Folter kann unterschiedlich sein. Oft dient die Folter dazu, den Gefolterten oder eine ihm nahestehende Person zur Preisgabe von Informationen oder zum Ablegen eines Geständnisses bewegen. Daneben kann die Folter auch als Abschreckung dienen.
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2 Folter in Deutschland 3 Aktuelle Diskussion 4 Weblinks |
Die Folter ist laut Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verboten:
"Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden."
Dasselbe Verbot wird in Artikel 3 der [[Europäische Menschenrechtskonvention|
Europäischen Menschenrechtskonvention]] wiederholt:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist rechtlich von größerer Bedeutung, da es - anders als die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen - klagbare Rechte begründet, die von jedermann vor dem Gerichtshof der Menschenrechtskonvention geltend gemacht werden können.
Das Folterverbot wird durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozeßrechts abgesichert. So verbietet § 357 StGB es Vorgesetzten, ihnen untergebene Beamte zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpreßt werden, im Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO).
In Deutschland kam die Folter erst (nicht frueher? Beleg fehlt!) mit den Inquisitions- und Hexenprozessen im späten Mittelalter auf. Zur Verurteilung eines Beschuldigten war ein Geständnis notwendig, das mittels Folter erzwungen werden konnte. Zu den wichtigsten Foltergeräten gehörten Bein- und Daumenschrauben, die die Daumen und Waden zusammenpressten. Durch die Folterleiter wurden die Glieder gezerrt. Außerdem gehörten dazu u. a. der spanische Bock, der Schwitzkasten und die Eiserne Jungfrau.
Das Ende der Folter im Strafprozess wurde mit der strafrechtlichen Reform der Aufklärungszeit, insbesondere der Abschaffung der bis dahin weithin geltenden Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls des V (Carolina) und der Zulassung des Indizienbeweises, zuerst im Preußen Friedrichs des Großen 1740 eingeleitet.
Im 20. Jahrhundert wurden erneut grausame Vernehmungsmethoden angewandt. In der BRD ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten durch Misshandlung, Schlafentzug u. a. verboten.
In neuerer Zeit entwickelte sich eine lebhafte gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in bestimmten Situationen. Ausgelöst wurde diese in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler: Dem Verdächtigen Magnus G. waren im Frühjahr 2003 von dem Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner "Schmerzen" angedroht worden, sollte er den Aufenthaltsort des Entführten nicht preisgeben. Ein Frankfurter Polizei-Kampfsportleher stand bereit, die Folter auszuführen. Magnus G. gab dem Druck der Folterandrohung nach und sagte aus.
Dass die Anwendung der Folter in Deutschland rechtlich unzulässig ist, ist schon wegen des eindeutigen Folterverbots der Europäischen Menschenrechtskonvention unumstritten. Ob die Androhung von Folter in bestimmten Extremsituationen rechtlich zulässig sein kann, wird von einigen Politikern und Juristen diskutiert:
Die Problematik des unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Gefahrenabwehr beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum Fall Daschner insbesondere am Beispiel des (fiktiven) Terroristenfalls von Niklas Luhmann diskutiert.
Siehe auch: Sadismus
Menschenrechte
Folter in Deutschland
Aktuelle Diskussion
Die Diskussion ist letztlich von geringer praktischer Bedeutung, da mit Drohungen, die nicht wahr gemacht werden können, der von den Befürwortern einer Folterdrohung angestrebte Rettungserfolg nicht erzielt werden kann. Andererseits liegen die negativen Auswirkungen für eine effektive Strafverfolgung auf der Hand. Im Strafprozess des Magnus G. konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde im Februar 2004 Anklage erhoben.Weblinks