Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.

Die Erteilungsbehörde prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Erteilungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent.

Weiterhin sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster wesentlich geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmuster lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss.

Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.

Auch diese Kriterien werden eben bei der Erteilung nicht geprüft, deshalb werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft.

Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.

Siehe auch: Halbleiterschutzgesetz.

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