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Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Der Schuldner hat dabei ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, § 278 BGB. Der Schuldner haftet jedoch nicht, wenn der Erfüllungsgehilfe die schädigende Handlung nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit, sondern bei deren Gelegenheit vornimmt. Eine Exculpationsmöglichkeit gibt es für den Schuldner hierbei allerdings nicht.Erfüllungsgehilfe