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| Table of contents |
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2 Die Abkommen 3 Vorbehalte 4 Die Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 |
Die Konferenz
1948 wurden 70 Regierungen zur Konferenz eingeladen. 59 Regierungen folgten dieser Einladung. 12 weitere Regierungen und internationale Organisationen, darunter die Vereinten Nationen nahmen als Beobachter teil, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Liga der Rotkreuz-Gesellschaften wurden auf Beschluss der Konferenz als Experten geladen.
Die Konferenz tagte vom 21. April bis zum 12. August 1949, die Abkommen traten am 21. Oktober 1950 in Kraft.
I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde.
II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Insbesondere das IV. Genfer Abkommen stellt eine Neuerung dar, denn bis dahin war der Schutz der Zivilbevölkerung kaum geregelt.
Da die neuen Abkommen im Gegensatz zu den Konventionen von 1929 sehr viel ausführlicher sind, unterzeichneten viele Regierungen nur mit Vorbehalten. Dabei äußerten z.B. die sozialistischen bzw. stalinistischen Staaten Vorbehalte gegen die Anerkennbarkeit einer Schutzmacht und in Fragen der Kriegsgefangenen, während einige englischsprachige Staaten Vorbehalte gegenüber der Regelung aus IV./Art. 68 Abs. 2 hatten, nach der die Verhängung der Todesstrafe an die Rechtmäßigkeit im besetzten Gebiet vor der Besetzung anknüpft. Beispiel: (Land A (Todesstrafe unrechtmäßig) wird von Land B besetzt. B kann im besetzten Gebiet keine Person zum Tode verurteilen, außer eigenen Staatsangehörigen und Personen die keinem Vertragsstaat angehören.)Die Abkommen
Vorbehalte