Gerichtsbarkeit

Table of contents
1 Begriff
2 Einzelne Gerichtsbarkeiten
3 Supranationale Gerichtsbarkeit

Begriff

Gerichtsbarkeit im weitesten Sinn bedeutet Rechtsprechungsgewalt (Jurisdiktionsgewalt) eines Staates.

Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der Souveränität des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit in der Regel nur innerhalb seines Staatsgebietes ausüben. Es gibt auch Einschränkungen der Gerichtsbarkeit im Inland. In diesem Sinne bestimmen §§ 18-20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen oder Staatsgäste von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.

Einzelne Gerichtsbarkeiten

Man kann den Begriff der Gerichtsbarkeit (Rechtsprechungsgewalt) auch auf bestimmte Rechtsgebiete beziehen. Dann ergibt sich infolge der Einrichtung unterschiedlicher Gerichtszweige eine Aufteilung in verschiedene Gerichtsbarkeiten.

In Deutschland unterscheidet man die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG). Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Die Zivilgerichtsbarkeit teilt sich in die streitige Gerichtsbarkeit und in die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Neben den genannten Gerichtsbarkeiten gibt es die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes, ausgeübt durch das Bundesverfassungsgericht, und die Verfassungsgerichte der Länder (geregelt in den Landesverfassungen).

Supranationale Gerichtsbarkeit

Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit übernationaler Gerichte, etwa in der Europäischen Union den Europäischen Gerichtshof.





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