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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsinstitut
Nach §§ 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Gesellschaftsformen.
Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der nicht formbedürftig ist. Er kann auch mündlich geschlossen werden (Ausnahme: für Immobiliengeschäfte bedarf es der Schriftform). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind alle Gesellschafter, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
Die Rechtsprechung hat der GbR inzwischen Teilrechtsfähigkeit zugebilligt. Sie kann inzwischen auch Partei (§ 50 ZPO) in einem Prozess sein. Die Klage gegen eine GbR muss sich dann gegen alle Gesellschafter richten. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen. Die Gesellschafter haften jeweils mit ihrem gesamten Vermögen.
Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortbestandsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.
siehe auch: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Erbengemeinschaft