Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik besteht aus drei Teilschritten:
  1. Gesetzesinitiative
  2. Hauptverfahren
  3. Ausfertigung/Verkündung

Table of contents
1 Gesetzesinitiative:
2 Hauptverfahren:
3 Ausfertigung/Verkündung:
4 Weblink:

Gesetzesinitiative:

Im Rahmen der Gesetzesinitiative wird ein Gesetzesentwurf von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten in Fraktionsstärke in den Bundestag eingebracht.

Hauptverfahren:

Im Hauptverfahren wird der Gesetzesentwurf im Bundestag in drei so genannten Lesungen behandelt und danach abgestimmt, ob der Entwurf als Gesetz angenommen werden soll oder nicht. Wurde der Entwurf angenommen, wird er an den Bundesrat weitergeleitet.

Der Bundesrat kann gegen einen Gesetzesentwurf Einspruch einlegen. Wenn er dies tun will, versucht der Vermittlungsausschuss ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat einen Kompromiß zu finden. Gelingt dies nicht, kann der Bundestag versuchen den Einspruch des Bundesrates zu überstimmen. Bei manchen Gesetzen, zum Beispiel bei verfassungsändernden Gesetzen, ist allerdings eine ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Ausfertigung/Verkündung:

Ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz wird von einem sachlich zuständigen Regierungsmitglied (Fachminister oder Bundeskanzler) und dem Bundespräsidenten unterzeichnet und danach im Bundesgesetzblatt öffentlich verkündet.

Weblink:

Grafischer Überblick über das Gesetzgebungsverfahren


Siehe auch: Gesetzgebung, Gewaltenteilung, Legislative, Exekutive, Deutscher Bundestag





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