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Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person nicht geschäftsunfähig ist (§ 104 Ziff. 2 BGB).