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In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Gewerbe ist jede, erlaubte, auf Gewinnerziehlung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt wird, mit Ausnahme der Urproduktion, Verwaltung eigenes Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie Dienstleistungen höherer Art.
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man von Gewerbeschein.
Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach steht es jedem im Rahmen weiterer Gesetzte frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Nach der Gewerbeordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die land- und forstwirtschaftliche, sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe. Nach Definition des Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes zählen sie nicht dazu.
Man unterscheidet Gewerbe in Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen. 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben verstößen auch schließen kann.
Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Sollkaufmann und muss ergänzend zu den Bestimmungen des bürgerlichen und Steuerrechts auch die Anforderungen des Handelsgesetzbuches erfüllen.
Mit dem Recht zur Ausübung eines Gewerbes ist auch die Verpflichtung zur Führung von Büchern verbunden, sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.