Der Begriff Gleichberechtigung bezeichnet die menschlichen Beziehungen, wo ursprünglich verschiedenrangig gestellte Menschen den selben Rechtsstatus erhalten haben.
Es gibt unterschiedliche Formen der Gleichberechtigung, abhängig von den persönlichen und sozialen Gegebenheiten. z.B.:
- politisch: Gleichberechtigung von Mann und Frau auf allen Lebensgebieten, wie sie in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes als Grundrecht garantiert ist. Die Verfassungswirklichkeit ist, trotz aller Erfolge der letzten Jahrzehnte, in manchen Bereichen immer noch eine andere. Zwar wurden Gesetze und Regelungen, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren, abgeschafft. Dies brachte jedoch nur einen bedingten Erfolg, denn einerseits sind die kulturell-historischen Rollenbilder noch tief verwurzelt. Andererseits wurden im Gegenzug direkte gesetzliche Diskriminierungen der Männer, die als Konsequenz des Strebens nach Gleichberechtigung hervortraten, nicht abgeschafft. Bezeichnend hierfür sind z.B. die Sorgerechts- und Umgangsrechtsregelungen in Deutschland. Männer sind im Trennungsfall Elternteile 2. Klasse. Dies ist der deutlichte Indikator dafür, dass Gleichberechtigung nicht erreicht werden kann, indem nur alte Rollenvorgaben eines der beiden Geschlechter aufgebrochen werden. Es sind realpolitisch alle Menschen - auch die Männer - aus den klassischen Rollenvorgaben zu befreien.
- arbeitsrechtlich: Der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" galt ursprünglich ebenfalls für die gleiche Entlohnung von Frauen und Männern bei gleicher Arbeit. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat diese Forderung jedoch noch einen anderen Aspekt erhalten, nämlich durch die Tatsache, dass auch 12 Jahre nach 1990 noch keine Lohnangleichung in den neuen Bundesländern erreicht werden konnte.
siehe auch: Diskriminierung, Emanzipation, Gleichstellung, Gerechtigkeit
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