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Das Verhältnis zwischen Grundherren und Nutzer war unterschiedlich. Es reichte von einem reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Der Grundherr hatte in der Regel die Gerichtsbarkeit über die Bauern inne.
Wohlhabendere Grundherren wie Klöster, Ritter, Städte oder Fürsten besaßen in der Regel keine einzelnen Gehöfte, sondern ganze Dörfer mitsamt der dazugehörigen Infrastruktur (Mühle, Schmiede, usw.).