Grundrechte

Die Grundrechte sind die dem Einzelnen zustehenden elementaren Rechte auf Freiheit und Unversehrtheit, die in der Verfassung garantiert werden.

Table of contents
1 Grundrechte des Grundgesetzes
2 Entwicklung
3 Literatur

Grundrechte des Grundgesetzes

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt. Auch in den jeweiligen Verfassungen der Bundesländer gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können.

Zu den Grundrechten zählen (alphabetisch):

Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention erweitert. Die Grundrechte dienen in erster Linie dem Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen, strahlen aber auch auf das gesamte Recht aus.

Von den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die vor Gericht eingeklagt werden können, sind die Staatszielbestimmungen zu unterscheiden. Sie bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht "zu verwässern". Solche Rechte finden sich in jüngeren Vefassungen wie der Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).

Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.

Entwicklung

Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immernoch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Über diese anfängliche Abwehrfunktion hinaus haben sich die Grundrechte jedoch auch zu Teilhabe- und Leistungsrechten entwickelt. So folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer Verwaltungspraxis, dass ein Bürger ebenfalls Anspruch auf eine behördliche Leistung haben kann, z. B. wenn vergleichbare Bürger Subventionen erhalten haben.

Außerdem können die objektiven Wertentscheidungen, die in den Grundrechten enthalten sind, Schutzpflichten für den Staat begründen. So wird aus Art. 2 Abs. 2 GG, dem Schutz des Lebens, abgeleitet, dass der Staat auch Selbstmörder vor ihrem Tod schützen muss, und dass auch das ungeborene Leben Rechte hat.

Siehe auch: Grundgesetz (Quellentext), Menschenrechte, Demokratie, Minderheitenschutz, Politik, Grundbedürfnis

Literatur