Hochschullehrer

Der Begriff Hochschullehrer ist unscharf; im deutschen Recht scheint es keine Legaldefinition zu geben. Nach ganz überwiegendem Verständnis zählen zu den Hochschullehrern die einen also qua Amt, die anderen qua Habilitation. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Begrifflichkeit entwickelt, wenn die Habilitation abgeschafft wird.

In Bayern (und nur dort) gibt es ein eigenes Hochschullehrergesetz, das die Rechte und Pflichten nicht nur der Professoren und Privatdozenten, sondern auch der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten regelt, wohlweislich aber den Begriff Hochschullehrer im Text nicht verwendet.



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