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In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen und den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
Ein Insolvenzverfahren kann jeder überschuldete Verbraucher durchlaufen. Es setzt sich aus einer außergerichtlichen, einer gerichtlichen und der 'Wohlverhaltens'-Phase zusammen. Ein Verbraucher sollte sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.
Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan mit einer Laufzeit von sechs Jahren aufgestellt, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Wird dieser Plan von den Gläubigern abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden.
Das Gericht soll erneut versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Wenn ein weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint, dann kann von der Aufstellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans abgesehen werden. Wird der gerichtliche Plan abgelehnt oder wird von einem weiteren Plan abgesehen, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Verbraucherinsolvenz
Die außergerichtliche Phase
Die gerichtliche Phase