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Die Insolvenzgläubiger können nach der Verfahrenseröffnung ihre Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen, § 87 InsO. Die Forderung ist unter Beifügung von geeigneten Nachweisen gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter beziehungsweise im verkürzten Verbraucherinsolvenzverfahren beim Treuhänder anzumelden.
Die Einzelzwangsvollstreckung ist nach § 89 InsO nach der Eröffnung nicht mehr zulässig. Lediglich für laufende Unterhaltsforderungen darf noch in den Teil des Einkommens, der nicht zur Insolvenzmasse gehört, aber für Unterhaltsverbindlichkeiten offen steht, vollstreckt werden.