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Das internationale Recht lässt sich in mehrere Rechtsgruppen einteilen:
Internationales Recht und seine Teile
Das Völkerrecht innerhalb des internationalen Rechts hat eine völlig neuartige Konstruktion durch die Schaffung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erfahren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat 1964 der EWG Rechtspersönlichkeit zugesprochen (Costa/E.N.E.L.-Entscheidung). Damit konnten die Europäischen Gemeinschaften sog. self-executing norms erlassen, die nicht der Transformation der nationalen Gesetzgeber bedurften.
Im internationalen Recht bildete sich zugleich das Kollisionsrecht in den Rechtsbeziehungen zwischen Staaten und Rechtssubjekten verschiedener Staaten heraus. Maßgeblich ist dabei in der Regel für den Richter das Recht seines Staates (sog. lex fori). Das Kollisionsrecht ist auch für das Staats- und Verwaltungsrecht sowie für das Strafrecht anwendbar. So sind Vereinbarungen zwischen Staaten denkbar hinsichtlich des Betriebes von Flughäfen in Grenznähe (z.B. Zürich-Kloten oder Salzburg) oder aber Regelungen zur Staatsangehörigkeit. Das internationale Strafrecht kann auch innerstaatlich Anwendung finden, so beim illegalen Grenzübertritt, bei Proliferation. Das internationale Strafrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Völkerstrafrecht, das Sanktionen gegen völkerrechtliche Verstöße vorhält.
Eine besondere Entwicklung im Zeichen der Globalisierung hat das internationale Handelsrecht durchlaufen. Die Handelspraxis wird teilweise als lex mercatoria bezeichnet. Es ist jedoch umstritten, ob dieses transnationale Recht als Institut überhaupt anzuerkennen ist. In der Regel steht hier die Privatautonomie im Vordergrund oder aber die Rezeption nationalen Rechts oder des Völkerrechts.