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Das Jagdrecht im subjektiven Sinne (siehe "subjektives Recht" bei Recht) ist das Recht einer Person, die Jagd auszuüben (§ 1 BJagdG)
Das Jagdrecht steht allein dem Grundeigentümer zu (§ 3 BJagdG), es sei denn dieser schließt einen Jagdpachtvertrag.
Weblinks
Siehe auch: Waffenrecht