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Wenn der Verband im Sinne der Jugendhilfe aktiv ist und gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann er die staatliche Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe beantragen. (Näheres regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII).
Jeder Jugendverband kann eine Mitgliedschaft im jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendring beantragen, die Kriterien dafür legen die Satzungen der einzelnen Jugendringe fest. Ist der Verband überregional verbreitet, gilt das auch für die Bezirks- und Landesjugendringe sowie den Deutschen Bundesjugendring.
Die katholischen Jugendverbände sind im BDKJ (Bund der deutschen katholischen Jugend), die evangelischen Jugendverbände in der AEJ (Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend) zusammengeschlossen.
Es gibt auch nichtreligiöse Kinder und Jugendverbände wie z.B.