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Historisch auch in der gesamten Geschichte und allen Kulturen wurde die Kastration auch an Männern durchgeführt: an Feinden, Sklaven, und Knaben, um ihre hohe Stimme zu erhalten - eine Praktik, die noch bis vor 150 Jahren regelmäßig in Italien angewandt wurde. Berühmtes Beispiel ist Farinelli, der italienische Kastratensänger, dem vor einigen Jahren ein Film gewidmet wurde.
In einem Dekret von Papst Sixtus V vom 7. Juni 1587 wird unter dem Oberbegriff Verschnittener in Spadone, Kastrat und Eunuch differenziert.
Der Spadone ist in seltenen Fällen noch zum Beischlaf fähig, aber zeugungsunfähig. Bei ihm sind die Samenstränge durchtrennt oder die Hoden so sehr verletzt, dass sich eine Erektion nur selten einstellt.
Der Kastrat ist nicht zum Verkehr fähig, hat aber durchaus sexuelles Verlangen, da ihm nur die Hoden, nicht jedoch das Glied entfernt worden sind. Offenkundig werden noch hinreichend Sexualhormone produziert.
Der Eunuch ist vollkommen verschnitten und hat keinerlei Begierden.
Eine ohne Einwilligung vorgenommene Kastration ist strafbar als gefährliche Körperverletzung. Die Einwilligung kann bei Körperverletzung jedoch gegen die guten Sitten verstoßen und daher für die Rechtswidrigkeit der Tat bedeutungslos sein.
Die Kastration Minderjähriger ist verboten (§ 1631 c BGB).
Die Kastration kann dazu führen, dass ein Sexualstraftäter, gegen den Unterbringung in Sicherungsverwahrung angeordnet ist, nicht mehr als gefährlich anzusehen ist. Gemäß § 67 d Abs. 2 StGB kann dann eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommen.
Siehe auch: Kastrationsangst, Sterilisation (Empfängnisverhütung)
Recht