Kaufmann

Kaufmann im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Table of contents
1 Istkaufmann
2 Kannkaufmann
3 Sollkaufmann
4 Kaufmann kraft Eintragung
5 Formkaufmann
6 Scheinkaufmann
7 Fiktivkaufmann
8 Minderkaufmann

Istkaufmann

Nach § 1 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (u.a. Buchführung, Bilanzierung, Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz, Kundenkreis). Die Kaufmannseigenschaft tritt in diesem Fall automatisch ein ? d.h. der Unternehmer wird Ist-Kaufmann. Somit hat der Eintrag in das Handelsregister nur noch eine deklaratorische (rechtsbekundende) und keine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung mehr.

Kannkaufmann

Sollkaufmann

Kaufmann kraft Eintragung

Formkaufmann

Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Da die Fiktion nur bei bestimmten Vereinen (vorallem bei besonderen Handelsgesellschaften) vom Gesetz vorgegeben ist, kommt es auf die Rechtsform an. Daher die Bezeichnung Formkaufmann.

Die Frage, ob ein Verein oder eine Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HBG, sondern aus den speziellen Regelungen (z.B. Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HBG hatte nur früher Bedeutung, da er festlegt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern Vollkaufmann ist. Der Typus des Minderkaufmanns existiert jedoch nach geltendem Recht nicht mehr. Da die Formkaufleute immer ein Handelsgewerbe betreiben, finden die Vorschriften über Kaufleute bereits nach § 6 Abs. 1 HBG auf sie Anwendung.

Die Formulierung des § 6 Abs. 2 HGB zeigt auch, dass Kapitalgesellschaften eigentlich besondere (wirtschaftliche) Vereine sind und nicht Gesellschaften im eigentlichen Sinn.

Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:

Außerdem:

Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird durch das Gesetz fingiert, d.h. es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt.

Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, das die besonderen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen. Keine Formkaufleute sind daher die Vorgesellschaften wie die VorGmbH. Diese können jedoch nach § 1 ff. HBG Kaufleute sein.

Für die Handelsgesellschaften gelten gemäß § 6 Abs. 1 HGB die Vorschriften für Kaufleute. Daher besteht z.B. für die offene Handelsgesellschaft (OHG) im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften kein Unterschied im Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften für Kaufleute. Eine Personenhandelsgesellschaft ist jedoch kein Formkaufmann, da sie kein Verein ist.

Scheinkaufmann

Fiktivkaufmann

Minderkaufmann

Der Minderkaufmann war früher in § 4 HGB geregelt. Diese Vorschrift wurde im Zuge der Reform des Handelsrechts 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) gestrichen.

Die frühere Regelung galt dann, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden war. Minderkaufleute waren z.B. Handwerker und Kleingewerbetreibende, wenn diese Bedingung erfüllt war. Der Minderkaufmann konnte keine Firma führen (mit Ausnahme von Vor- und Nachnamen), nicht in das Handelsregister eingetragen werden und keine Prokura erteilen, obwohl er stets zwingend Kaufmann war. Für ihn galten jedoch nur einige bestimmte Vorschriften des HGB, gerade mit Ausnahme jedoch derjenigen Vorschiften, die auf der besonderen Geschäftsgewandtheit des Kaufmanns beruhten. Möglich war ein Herabsinken vom Vollkaufmann zum Minderkaufmann. Dann musste z.B. die frühere OHG - die nunmehr Gesellschaft bürgerlichen Rechts war - ihren Eintrag im Handelsregister löschen lassen.


siehe auch: Handel, Verkauf


Weiterführende Literatur:




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