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Wie bei einer Kommanditgesellschaft werden die Gesellschafter in Komplementäre und Kommanditisten eingeteilt. Der Komplementär ist der vollhaftende Gesellschafter, während der Kommanditist als Gesellschafter nur mit seiner Einlage haftet. Bei der KGaA ist die Besonderheit nun, dass die Kommanditisten Aktionäre der Unternehmung sind. Das Stimmrecht der Kommanditaktionäre, wie sie häufig bezeichnet werden, ist jedoch nicht mit dem von Aktionären einer klassischen Aktiengesellschaft vergleichbar.