Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie sondern einem Hoheitsakt verdankt (Wolff-Bachof § 84 II B 1).

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in Deutschland u.a.  Bund → (Bundesrepublik), Länder → (Bundesland), Kreise → (Landkreis) und Gemeinden. Diese werden auch als Gebietskörperschaften bezeichnet, weil ihre Mitglieder (die Einwohner) in einem bestimmten Gebiet wohnen. Weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind z.B. die Kassenärztliche Vereinigungen (KV), Landeswohlfahrtsverbände, IHKs etc.

Quelle: Online ARD-Ratgeber Recht, Rechtswörterbuch: Link

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.



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