Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung. Eine Körperverletzung ist regelmäßig gemäß §§ 223 ff. StGB strafbar.
Der Tatbestand ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Verletzte sein Einverständnis erklärt. Eine Bestrafung wegen Körperverletzung scheidet dann aus.
Rechtfertigungsgründe:
Besonderheiten:
- Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist wie die einfache vorsätzliche Körperverletzung ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Das heißt, die Strafverfolgungsbehörden schreiten erst mit Stellung eines Strafantrags ein, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird.
- Besondere Fälle der Körperverletzung sind das Haareschneiden (tatbestandsmäßig) und das Vernichten von Spermaproben, die zur künstlichen Befruchtung vorgesehen sind.
- Schadensersatz und Schmerzensgeld sind im Strafprozess nur im so genannten Adhäsionsverfahren möglich, andernfalls muss zivilrechtlich der Anspruch eingeklagt werden.
- Die Selbstverstümmelung ist regelmäßig nicht strafbar ("...wer eine andere Person..."), in besonderen Fällen aber kann die Selbstverletzung strafbar sein: § 17 Wehrstrafgesetz oder § 265 (Betrug zum Nachteil von Versicherungsträgern, "Versicherungsmissbrauch") StGB.
Siehe auch: Strafgesetzbuch