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Infolge der Erfahrungen mit zwei Weltkriegen wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht verankert, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Mit der Einführung der Wehrpflicht wurde in Deutschland dieses Grundrecht in der Handhabung so eingerichtet, dass zur Ausübung ein Antrag auf KDV (KDV-Antrag) zu stellen ist. Dies ist in vielen totalitären Ländern nicht möglich, jeder kann dort zum Dienst an der Waffe gezwungen werden.
In Deutschland gibt es zurzeit das schriftliche Antragsverfahren. Über Form und Inhalt wird bei Experten zwar gerne gestritten, aber ein ehrlicher, selbst geschriebener Antrag eines Pazifisten kann auch nur eine einzige Seite umfassen. Nur in seltenen Fällen (also wenn der Antrag mehrmals fehlschlägt) wird heute noch eine mündliche Anhörung verlangt. Früher war das die Regel. Es gibt auch Vorschläge diese mündliche Anhörung, hauptsächlich aus Kostengründen, ganz abzuschaffen.
Eine Kriegsdienstverweigerung kann von jedem und jederzeit eingereicht werden. Viele, die dem Dienst irgendwie entkamen oder ihren Dienst (auch freiwillig und länger als normal) geleistet haben, stellen heute einen KDV-Antrag.
Kritisiert wird oft, dass die Annahmeverfahren, die durch das Kreiswehrersatzamt durchgeführt werden, ob der großen Anzahl von Anträgen (etwa 30% eines Jahrgangs verweigern) sehr mangelhaft sind. So kann es sein, dass zwei gleiche Anträge von verschiedenen Antragsstellern zu gegensätzlichen Ergebnissen führen. Ebenfalls sind eindeutig rechtswidrige Anerkennungen bekannt, in denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4.3 GG nahm. Ein Fall wurde gar auf Basis ökologischer Gewissensgründe anerkannt, da Militärfahrzeuge im Gelände die Natur schädigen würden.
Ein genereller Kritikpunkt an den in Deutschland in der Vergangenheit und heute gegebenen Anerkennungsverfahren von Kriegsdienstverweigerern war die Fraglichkeit der Prüfbarkeit eines Gewissens. Bei den bis in die achtziger Jahre des 20. JH. üblichen mündlichen Verfahren, die als Gewissensprüfung bezeichnet wurden, wurden z.T. ungewöhnliche Szenarien konstruiert, zu denen der Antragsteller eine seinem Gewissen konforme Stellungnahme abgeben sollte. Ein solches Szenario war, dass man versehentlich als Autofahrer jemanden tötet. Ein Antrag wurde abgelehnt, da sich der Antragsteller weigerte, seinen Führerschein abzugeben. Die Folge war, dass eine Reihe Zivildienstleistender im Fahrdienst Fahrten verweigerten. De facto wurden die Antragsteller jedoch von Organisationen, die Kriegsdienstverweigerer unterstützten, sowie von ihren Rechtsbeiständen darauf trainiert, rechtmäßig einwandfreie Antworten zu geben, sodass spätestens in dritter Instanz vor einem Verwaltungsgericht eine Anerkennung erstritten wurde.
Die konstruierten Szenarien und die Art und Weise der Interaktion der Gewissensprüfer mit den Antragstellern wurde ebenfalls erheblich kritisiert. Antragsteller, die alleine ohne Beistand in die Verhandlungen gingen, berichteten regelmäßig von Voreingenommenheit, Beleidigungen und Provokationen. Teilweise wurde in Frage gestellt, ob ein Verfahren im Einzelfall noch der Menschenwürde gerecht würde.
Umstritten war, ob die Kreiswehrersatzämter informell Anerkennungsquoten hätten und somit die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern in den mündlichen Anhörungen eher von der Anzahl der benötigten Wehrpflichtigen bestimmt wurde, als von der Argumentation des Antragstellers. Dieselbe Frage wurde gestellt, als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst 15 Monate), wobei argumentiert wrude, dass die Dauer des Wehrdienstes inkl. späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber nur ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wird dagegen derzeit angestrebt, die Zivildienstzeit auf 9 Monate zu verkürzen.
In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreperablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müßte, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppierungen regten daher in den siebziger und frühen achtziger Jahren immer wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien. Der Vorschlag wurde jedoch politisch niemals aufgegriffen.
Auch Frauen verweigern gelegentlich den Kriegsdienst, was aber oft nur zu Verwirrung bei den Ämtern führt. Basis ist hierbei Art. 12a Absatz 4 GG: Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten. Dadurch, dass eine Frau nicht zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden kann, entfällt auch ein Verweigerungsrecht nach Art. 4.3 GG. Eine Frau, die also den Kriegsdienst verweigert, tut dies ohne Rechtsgrundlage und kann mit einem Totalverweigerer gleichgesetzt werden. Rechtliche Konsequenzen aus Frauen-KDV sind nicht bekannt.
Derzeit findet in Deutschland eine Diskussion um die Abschaffung der Wehrpflicht statt, die letztendlich die Notwendigkeit einer Kriegsdienstverweigerung und die Abschaffung des Zivildienstes mit sich bringen würde. Da jedoch eine Reihe von sozialen Einrichtungen in erheblichen Maße auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte angewiesen sind, würde dies zu finanziellen Problemem oder Personalengpässen bei diesen Einrichtungen führen. Diskutiert wird derzeit ein soziales Pflichtjahr oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes, sollte die Wehrpflicht abgeschafft werden. Insofern ist die Zukunft der Wehrpflicht, der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes in Deutschland eher eine politsche Frage, die soziale Interessensgruppen und die Finanzierung des Sozialstaats berücksichtigen wird, als eine reine Frage der nationalen Verteidigungsfähigkeit und des Art 4.3 GG.
Siehe auch: Wehrersatzpflicht, Wehrpflicht, Totalverweigerer
Kritik an den Verfahren
Kriegsdiensverweigerungen von Frauen in Deutschland
Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerer und Soziales System
Weblinks