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Der Finanzausgleich ist setzt sich aus verschiedenen Ausgleichsmechanismen zusammen, von denen der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ein Bestandteil ist:
| Table of contents |
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2 Länderfinanzausgleich im engeren Sinne 3 Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) 4 Kritik 5 Literatur |
Ein Land ist ausgleichsberechtigt, wenn die Ausgelichsmesszahl größer als die Finanzkraftmesszahl ist. In diesem Fall wird die Finanzkraft auf mindestens 95 % des Durchschnitts heraufgesetzt.
Die ausgleichspflichtigen Länder müssen von ihrem Überschuss einen progressiv wachsenden Anteil abgeben (15 % von den ersten 1 % Überschuss; 66 % der nächsten 9 %; von weiteren Überschüssen 80 %).
Weitere Klauseln stellen sicher, dass Beiträge und Leistungen identisch sind.
Umsatzsteuervorwegausgleich
Vom Umsatzsteueraufkommen der Länder werden maximal 25 % dazu verwendet, die Finanzkraft der schwachen Länder auf 92 % der durchschnittlichen Finanzkraft anzuheben. Der Rest des Aufkommens wird nach Einwohner auf die Bundesländer verteilt.Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne besteht in Ausgleichszahlungen reicherer Bundesländer (Geberländer) an ärmere Bundesländer (Nehmerländer).
Die Ausgleichspflichtigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der sog. Ausgleichsmesszahl mit der Finanzkraftmesszahl. Die Ausgleichsmesszahl besteht aus der durchschnittlichen Finanzausstattung aller Bundesländer pro Einwohner multipliziert mit den Einwohnern des betreffenden Bundeslandes. Für die Stadtstaaten wird das Ergebnis mit 1,35 faktorisiert. Die Finanzkraftmesszahl besteht aus den Steuereinnahmen des jeweiligen Landes zuzüglich 50 % der Gemeindesteuern.Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)
Kleinere und finanzschwache Bundesländer erhalten zudem Bundesergänzungszuweisungen.