Maßregelvollzug

Im Maßregelvollzug (auch forensische Psychiatrie/Forensik genannt) werden Straftäter nach § 63 und nach § 64 Strafgesetzbuch(StGB) untergebracht.

§ 63 bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als für die Allgemeinheit gefährlich gelten und weil weitere Straftaten (zum Beispiel Sexualdelikte) zu erwarten sind. § 64 bezieht sich auf suchtkrankekranke Straftäter. Beide Gruppen werden im Maßregelvollzug in erster Linie als Patienten betrachtet.

Problematisch ist derzeit die Überbelegung in den Maßregelvollzugs-Einrichtungen, die in der Regel psychiatrischen Kliniken angegliedert sind. Es entsteht zeitweise der Eindruck, dass (da die Justizvollzugsanstalten ebenfalls überbelegt sind) die Maßregelvollzugsparagraphen 63 und 64 vermehrt ausgesprochen werden.

Kliniken für forensische Psychiatrie sollen ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung und eine sinnvolle Therapie für die Patienten gewährleisten. Die Sicherheit wird je nach Ausprägung des Krankheitsbildes und der vorhandenen Gewaltbereitschaft durch technische Maßnahmen wie Sicherheitsschleusen, Überwachungskameras, Fenstervergitterung sowie Zäune berücksichtigt. Neue oder als besonders gefährlich eingestufte Patienten werden meist in extra gesicherten Bereichen untergebracht. Die größte Sicherheit kann jedoch durch eine erfolgreiche Therapie erreicht werden.

Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen weisen immer wieder darauf hin, dass die Zahl der Entweichungen in letzter Zeit abgenommen habe und insbesondere die Straftaten durch aus dem Maßregelvollzug entwichene Straftäter statistisch kaum ins Gewicht fielen. Dennoch gibt es in den Gemeinden, in denen Maßregelvollzugs-Einrichtungen angesiedelt sind, massive Ängste und Vorbehalte der Bevölkerung.

siehe auch Maßregel der Besserung und Sicherung

Weblink

http://www.forensische-psychiatrie.de/





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