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Er ist nicht verpflichtet für den Anbieter oder den Interessenten tätig zu werden. Er ist keinesfalls in die Verkaufsorganisation des Herstellers oder Importeurs auf Dauer eingebunden. Typisch für den Makler ist, im Gegensatz zur Verkaufstätigkeit bei der ein Unternehmer ständig neu produzierte Leistungen veräußert, dass die Maklertätigkeit auf ein bestimmtes Geschäft bezogen ist.
Handelsmakler nach §§ 93-104 HGB befassen sich mit der Vermittlung von Verträgen über Gegenstände, die im Rahmen des Handelsverkehrs eine Rolle spielen (Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete). Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können nur bewegliche Gegenstände des Handelsverkehrs sein.
Ein Sonderfall ist der Versicherungsmakler. Im Gegensatz zu anderen Handelsmaklern steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich durch Gewohnheitsrecht so entwickelt.
Die Vorschriften der §§ 652 - 656 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betreffen den Zivilmakler. Dieser befasst sich mit Verträgen, deren Regelungen im BGB angesiedelt sind (Mietverträge, Kaufverträge über Grundstücke, Darlehensverträge). Zivilmakler können – im Gegensatz zum Handelsmakler – schon dann einen Provisionsanspruch erwerben, wenn infolge Ihres Nachweises einer Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss ein Vertrag zustande kommt.
Die Vorschiffen nach §§ 29 ff. BörsenG regeln die Belange der Kursmakler. Sie sind amtlich bestellte und vereidigte Handelsmakler, welche an der amtlichen Feststellung von Börsenkursen mitwirken. Sie müssen von jedem zur Teilnahme am Börsenverkehr zugelassenen Händler Aufträge entgegennehmen, an deren amtlicher Kursfeststellung sie mitzuwirken haben. Kursmakler unterliegen einer starken Beschränkung im Bezug auf Eigengeschäfte. Sie werden von der Börsenaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Börsenvorstands bestellt.
Innerhalb der Maklergeschäfte unterscheidet der Gesetzgeber nach der Art der Maklertätigkeit.
Der Nachweismakler leistet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Er ist nicht verantwortlich für die Güte einer Leistung, sondern nur für die Möglichkeit über diese einen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Benennung eines Interessenten, untersagt ihm aber, mit diesem in Verbindung zu treten.
Ein bloßer Nachweismakler bedarf regelmäßig keiner besonderen Sachkunde. Der Nachweismakler muss grundsätzlich eine konkrete Vertragsmöglichkeit benennen. Übersendet der Makler eine Liste mit 500 Interessenten an den Auftraggeber, so entsteht kein Provisionsanspruch, da die bloße Übermittlung einer Interessentenliste mit der Ermittlungsmöglichkeit der Interessenten keinen Nachweis darstellt. Der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt allein genügt für sich also nicht.Handelsmakler
Zivilmakler
Kursmakler
Nachweismakler