Mitglied in einer kriminellen Vereinigung

Im deutschen Strafgesetzbuch § 129 ist der Straftatbestand Mitglied in einer kriminellen Vereinigung festgelegt.

In Deutschland führen etwa 5 Prozent der Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Anklage und etwa 1 Prozent zur Verurteilung.

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